Satzung des Yoga for Cancer e.V.
(in der Fassung vom 12.10.2020)
§ I Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „YOGA FOR CANCER“ und hat seinen Sitz in Berlin.
2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin eingetragen werden. Er wird mit Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ (eingetragener Verein) tragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ II Zwecke des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2. Daneben kann der Verein den in Absatz 1 genannten Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie den zusätzlichen Zweck der Volksbildung auch unmittelbar selbst verwirklichen.
3. Der Verein verfolgt seine Zwecke mittels Entwicklung, Konzeption, Lehre, Unterhaltung, Produktion, Präsentation und Dokumentation von Yogaübungen. Yoga wird insoweit vom Verein als eine Gesamtheit von Übungen verstanden, die zum Zwecke einer gesteigerten Beherrschung des Körpers, der Konzentration und Entspannung ausgeführt werden und sich positiv auf den Erhalt der Gesundheit auswirken können. Dabei sollen alle Bevölkerungsschichten und Altersgruppen angesprochen werden. Besonderes Augenmerk legt der Verein auf das Schärfen des Bewusstseins der Allgemeinheit für die Krankheit Krebs und die Inspiration zur Führung eines gesünderen Lebensstils.
Insbesondere ist beabsichtigt:
- die Veröffentlichung und Verbreitung von Yogavideos über das Internet zur jedermann kostenfreien Nutzung
- das Veranstalten von Informationsveranstaltungen zum Thema Yoga und Gesundheit
- die Einbindung internationalen und interdisziplinären Sachverstands durch gezielte Ansprache von Multiplikatoren, praktisch arbeitenden Yogis, Nonprofitorganisationen im Themengebiet Gesundheit und Yoga sowie die Zurverfügungstellung derer Expertise an eine breite Bevölkerungsschicht
- die öffentliche Berichtserstattung zu vorgenannten Veranstaltungen und die Herausgabe von Arbeitshilfen und Anleitungen in einfacher und verständlicher Sprache.
4. Der Verein sucht die Werte von Yoga und die gesundheitlichen Vorteile von Yoga in der deutschen Gesellschaft und auch international zu verbreiten. Er sucht auch Entscheidungsträger in Politik und Wirtschaft für seine Interessen zu gewinnen.
5. Der Verein sucht die Kooperation mit steuerbegünstigten Vereinen, Verbänden, Stiftungen und Institutionen der Gemein- und Sozialwirtschaft, die den Vereinszweck teilen.
6. Der Verein kann Beteiligungen an Kapitalgesellschaften begründen und unterhalten, soweit diese Beteiligungen dem Vereinszweck förderlich sind.
§ III Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos i.S.d. §55 der Abgabenordnung tätig; er verfolgt gemäß §56 AO ausschließlich und §57 AO unmittelbar gemeinnützige Zwecke ohne eigenwirtschaftliches Interesse im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§51 ff. der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insoweit ist die Mittelbeschaffung für andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung derer Zwecke steuerbegünstigten Zwecke zulässig, §58 AO. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein darf im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Anstellungsverhältnisse begründen. Dies gilt insbesondere auch für Mitglieder des Vorstands.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Cape Stiftung, (gegenwärtig zu Händen Frau Rita Mergener Holsteinische Straße 26 10717 Internet: www.cape-stiftung.de E-Mail: rita.mergener@cape-stiftung.de, info@cape-stiftung.de)
anheim, die es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.
§ IV Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Juristische Personen bestimmen einen ihre Rechte nach dieser Satzung wahrnehmenden Vertreter. Die Satzung unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Soweit ein Hinweis auf den Status fehlt, finden entsprechende Bestimmungen für alle Mitglieder Anwendung.
2. Gründungsmitglieder werden mit Unterzeichnung der Satzung auf der Gründungsversammlung ordentliche Mitglieder. Für Interessenten am Verein, welche die Mitgliedschaft schriftlich bis zum 31.12.2020 beim Vorstand beantragen, soll der Status eines Gründungsmitglieds analog geschaffen sein. Sie sind mithin ebenso ordentliche Mitglieder.
3. Nach Ablauf der Frist zu 2. ist die Mitgliedschaft neuer Interessenten schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet die Beschwerdekommission abschließend.
4. Mitglieder, welche nach dem 31.12.2020 aufgenommen werden, können zunächst nur außerordentliche (fördernde) Mitglieder werden. Sie erhalten für eine Übergangszeit gemäß Nr.5 weder aktives noch passives Wahlrecht.
5. Mit Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt als außerordentliches Mitglied kann das Mitglied Antrag auf die ordentliche Mitgliedschaft stellen. Mit dieser ist das aktive und passive Wahlrecht verknüpft. Dem Antrag ist ein entsprechender Beleg für die Einbringung satzungsgemäß vorgesehener finanzieller wie auch freiwillig ideeller Beiträge beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über eine Beschwerde im Fall der Versagung ordentlicher Mitgliedschaft entscheidet die Beschwerdekommission.
6. Abweichend zu den Bestimmungen nach 4. und 5. und unter Außerkraftsetzung der Sperrzeit für den Erwerb ordentlicher Mitgliedschaft kann der Vorstand mit einstimmigem Beschluss einem Antrag eines Nichtmitglieds oder aber eines außerordentlichen Mitglieds auf ordentliche Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung entsprechen. Der Beschluss ist zu begründen, die Erwägungsgründe aufzunehmen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Der Beschluss des Vorstands ist bindend.
7. Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder aber eines Vorschlags mindestens von 5 Mitgliedern auf einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bestellt werden. Die Ehrenmitgliedschaft gilt unbefristet und auf Lebenszeit. Sie kann nur durch erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung und aus wichtigem Grund aberkannt werden.
§ V Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beauftragt, entsprechende Kalkulation zuzüglich eines Vorschlags zur Höhe der Beiträge der Mitgliederversammlung vorzulegen.
2. Mitglieder sollen zum Zweck der Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele die Chance der Partizipation erhalten und suchen. Der Verein stützt sich in seiner Arbeit auf die Einbringung ideeller Beiträge seiner Mitglieder. Aus diesem Grund soll der Vorstand gegen Nachweis erbrachter Einbringung ideeller Beiträge berechtigt sein, einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht in Geld zu befreien.
3. In Einzelfällen und bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses durch ein Antrag stellendes Mitglied, kann der Vorstand diesem in Einzelvereinbarung Beitragspflicht ermäßigen oder aber auch ganz erlassen.
4. Außerordentliche Mitglieder können jederzeit und unter schriftlichen Hinweis an den Vorstand aus dem Verein austreten. Ihre Pflicht zur Entrichtung des Beitrages endet mit Ablauf des Monats, in welchen das Ereignis des Zugangs der Beendigungserklärung fällt. Ordentliche Mitglieder sollen nur zum Kalenderjahresende und mit Frist von 3 Monaten austreten dürfen.
§ VI Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod einer Person. Juristische Personen verlieren die Mitgliedschaft auch im Fall derer Auflösung.
2. Der Austritt erfolgt entsprechend §V 4.
3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist schriftlich abzufassen und auf dem Postweg an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitglieds zu übersenden. Bei Beschwerden gegen den Ausschluss entscheidet die Beschwerdekommission abschließend.
4. Neben verhaltensbedingten Gründen kann ein wichtiger Grund für den Ausschluss in Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten liegen.
5. Beitragspflichten enden mit dem Monat, in welchen das Ereignis des Ausschlusses fällt. Noch ausstehende Beiträge werden sofort fällig und im Fall der Säumnis zu 8% verzinst.
§ VII Mitgliederversammlung
1. Jährlich und bis Ende Juni soll eine ordentliche Mitgliederversammlung aller Mitglieder stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn 20% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
3. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
4. Es ist mit einer Frist von drei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung soll per Mail an die dem Vorstand bekannt gegebene Email Adresse versandt werden. Mitgliedern ohne Mailadresse ist die Einladung postalisch zuzustellen. Der Nachweis der Zustellung ist entbehrlich.
5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
– Wahl und Enthebung des Vorstands, der Revisoren und der Beschwerdekommission
– deren jeweilige Entlastung sowie
– die Beitragsfestsetzung.
6. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Minderjährige Mitglieder als auch juristische Personen stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Bei Wahlen sind nur ordentliche Mitglieder aktiv wie passiv berechtigt.
7. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Gültig abgegebene Stimmen im Sinne dieser Bestimmung sind allein die Ja und Nein Stimmen. Als gültig abgegeben gelten auch die Ja und Nein Stimmen nicht Anwesender, die mittels Vollmacht vertreten werden. Dabei darf ein anwesendes Mitglied maximal ein nichtanwesendes Mitglied vertreten. Die Vertretung ist glaubhaft zu machen.
8. Abweichend zu 7. muss im Fall der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Enthebung eines Mitglieds aus einem Wahlamt eine höchstpersönliche Anwesenheit von 50% der ordentlichen Mitglieder erreicht sein. Die Satzungsänderung bedarf dann der Zweidrittelmehrheit. Für die Beschlussfassung über die Auflösung ist die höchstpersönliche Anwesenheit von 50% der Mitglieder sowie eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
9. Wahlen sind geheim. Hierauf kann nicht verzichtet werden. Es werden alle Wahlämter einzeln und der Reihe nach zur Wahl aufgerufen. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Näheres zum Prozedere der geheimen Wahl obliegt der Mitgliederversammlung.
10. Ein Nichtvereinsmitglied kann die Mitgliederversammlung moderieren. Über die Mitgliederversammlung nebst derer Beschlüsse ist vom Vorstand Protokoll zu führen und zu unterzeichnen. Abschriften sind den Mitgliedern zu übersenden.
11. Die Mitgliederversammlung kann online abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Onlinemitgliederversammlung in der Einladung konkret ausgewiesen ist und allen Mitgliedern zu deren legitimierten Mailaccounts jeweils individuelle Zugangsdaten für die Veranstaltung übersandt werden. Vorangegangene Bestimmungen bleiben nach Sinn und Zweck unberührt. Als anwesend gilt das eingeloggte Mitglied. Das genauere Procedere zur Sicherstellung der Belastbarkeit von Beschlüssen, als auch der datenschutzrechtlichen Anforderungen bleibt dem Vorstand vorbehalten.
§ VIII Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens 3 Mitgliedern.
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Bestimmung von Aufgaben und Zuständigkeiten.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv wie passiv durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Soweit der Vorstand aus mehr als nur einem Mitglied besteht, sollen weitere Vorsitzende ebenso alleinvertretungsberechtigt im Sinne von §26 BGB sein. Sie werden im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Vorstandsmitglieder werden von den Bestimmungen des §181 BGB befreit.
5. Die Mitglieder des Gründungsvorstands werden auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Anschließend wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand kann sich Anstellungsverträge geben. Die Bestimmungen, insbesondere die zur Vergütung haben sich an der Leistungsfähigkeit des Vereins sowie den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit – hier der Selbstlosigkeit – zu orientieren. Die Verträge sind dergestalt abzufassen, dass sie mit Aufgabe des Wahlamtes automatisch Beendigung finden.
7. Der Vorstand kann nach Antragstellung von mindestens 20% der Mitglieder an die Mitgliederversammlung durch deren Beschluss gemäß § VII 7 und 8 enthoben werden. Der Antragstellung an die Mitgliederversammlung ist ein Verfahren vor der Beschwerdekommission vorgeschaltet. In dem Verfahren sind den Antragstellern und dem Vorstand Gelegenheit zur Klärung strittiger Punkte zu geben. In diesem Fall mediiert die Beschwerdekommission, eine förmliche Entscheidung trifft sie nicht.
8. Der Vorstand ist berechtigt Änderungen der Satzung selbst vorzunehmen, so sie redaktioneller Art sind, die Rechte der Mitglieder nicht beschränken, die Pflichten nicht erweitern und Folge von Anregungen seitens Finanzamt, Notariat oder Rechtspfleger sind. Eine Einberufung einer erneuten Mitgliederversammlung soll entbehrlich sein.
§ IX Beschwerdekommission
1. Der Verein bildet eine Beschwerdekommission. Diese entscheidet oder mediiert in denen ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Sie gibt sich eine eigene Ordnung.
2. Die Beschwerdekommission wird personell durch die Mitgliederversammlung durch Wahl bestimmt. Sie soll mindestens 2 und höchstens 3 Mitglieder haben. Mitglieder werden auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ X Revision
1. Es werden 2 Revisoren durch Beschluss der Mitgliederversammlung und auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Revisoren haben uneingeschränktes Einsichtsrecht in sämtliche Vereinsunterlagen. Sie sollen der Mitgliederversammlung jährlich Bericht erstatten.
§ XI Beirat
Der Verein kann sich einen Beirat geben. Der Vorstand ist berechtigt entsprechende Persönlichkeiten auszuwählen und zu berufen, welche geeignet erscheinen den Verein inhaltlich und in seiner öffentlichen Wahrnehmung zu unterstützen. Diese müssen keine Vereinsmitglieder werden. Der Beirat bleibt ohne weitere Befugnisse.
§ XII Vermögen
1. Der Verein finanziert sich aus:
a) Mitgliederbeiträgen;
b) Zuschüssen der öffentlichen Hand und Entgelten von Begünstigten für im Zweckbetrieb erbrachte Leistungen;
c) Zuwendungen Dritter;
2. Bei Auflösung greift die Vermögensübertragung wie zu III 6 der Satzung beschrieben.